Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen
zur Mietvereinbarung Renault ZOE - Entenflitzer

1. Präambel

Der Mietvertrag über das Elektroauto Renault ZOE zwischen der Gemeinde Aschau (Vermieter) und dem Mieter wird unter Zugrundelegung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen der Gemeinde Aschau, Dorfplatz 1, 6274 Aschau abgeschlossen. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind stets schriftlich festzuhalten.

a) Das Fahrzeug darf nur von Personen, die als Mieter in der Mietvereinbarung aufscheinen gelenkt werden.
b) Der Mieter haftet für alle Verkehrs-, Maut- und Parkübertretungen, sowie Besitzstörungshandlungen.
c) Das Mindestalter für Fahrer/Mieter beträgt 19 Jahre. In jedem Fall muss der Fahrer / Mieter seit mindestens einem Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheines oder einer entsprechenden ausländischen Fahrerlaubnis sein. Der Entzug der Lenkerberechtigung ist dem Vermieter zur Kenntnis zu bringen.

2. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

a) Der Mietpreis basiert auf der Mietdauer und wird pro angefangenem Zeitraum (je Stunde) berechnet.
b) Der Tarif beträgt: 1 Stunde = € 15,-
Die Kosten für die erstmalige und abschließende Aufladung, Wartung, Haftpflicht– und Kaskoversicherung und Verschleißreparaturen sind im Mietpreis enthalten. Der Vermieter ist ferner ermächtigt, alle Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietvertrag insbesondere auch Folgekosten wie z.B. Verwaltungsstrafen, Reinigungs-, Abschleppkosten, die Abgeltung von Schäden, etc. nachträglich gegenüber dem Mieter einzufordern.
c) Zusätzliche Ladungen (außer erstmalige und abschließende Aufladung) des Elektroautos sind im Mietpreis nicht inkludiert.
d) Die Mietforderungen des Vermieters sowie allfällige sonstige Forderungen aus dem Mietvertrag inkl. Schadenersatzansprüche sind jeweils spätestens zum Monatsende fällig.

3. Fahrzeugnutzung

Der Mieter ist für die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Ausübung der Nutzung zivil- und verwaltungsrechtlich verantwortlich. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Fahrzeug nicht von einer unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen stehenden Person bzw. einer Person, die auf Grund anderer geführter Umstände fahruntüchtig ist (§ 5 STVO) genutzt werden darf.
Der Mieter hat die Gebrauchsanweisung des Herstellers zu beachten.
Im Fahrzeug ist das Rauchen untersagt (Kennzeichnung durch Nichtraucherplakette). Bei Verstoß gegen diese Bestimmung wird eine Gebühr von € 50,- eingehoben.

Sollten Sie merken, dass Sie das Fahrzeug länger benötigen, bitten wir Sie im Sinne der gemeinschaftlichen Nutzung, nachzusehen, ob nach Ihnen noch jemand das Fahrzeug gebucht hat. Sollte der Mieter den vereinbarten Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, hat er dem Vermieter diesen Umstand ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen (05282 2911 oder 0664 1908070 oder 0650 6471088) bzw. ist eine Neubuchung über die Homepage-App vorzunehmen. Eine Ausdehnung der Mietdauer ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Vermieter zulässig. Widrigenfalls behält sich der Vermieter das Recht vor, daraus resultierende Kosten an den Mieter weiter zu verrechnen.

4. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe

a) Das Fahrzeug befindet sich während der Sommermonate am E-Car-Parkplatz am Bahnhof Aschau und während des Winters in der Tiefgarage beim Braunegger. 
b) Der Fahrzeugschlüssel befindet sich im Schlüsseltresor, welcher an der Ostseite des Gemeindehauses montiert ist. Der Tresor öffnet sich frühestens 5 Minuten vor der gebuchten Fahrzeit mittels Code, welcher per e-mail übermittelt wird.
c) Bei der ersten Übergabe des Fahrzeuges erhält der Mieter eine Einschulung in den Gebrauch des Fahrzeuges. Der Mieter hat für sämtliche Schäden zu haften, die anlässlich der Fahrzeugrücknahme bzw. der Neuvermietung festgestellt werden. Eine nachträgliche Geltendmachung von angeblich bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges vorhandenen Schäden ist nicht zulässig.
d) Der Mieter hat das Fahrzeug in dem Zustand zurückzustellen, wie er es übernommen hat, mit sämtlichem Zubehör und der vollständigen übernommenen Ausrüstung.
e) Rückgabe: Nach der Nutzung hat der Mieter
- die neuerliche Aufladung des Fahrzeuges in Gang zu setzen (widrigenfalls werden € 50,- verrechnet - vgl. Pkt. 8)
- Nach dem Versperren des Fahrzeuges ist der Schlüssel in den dafür vorgesehen Schlüsseltresor zu geben (hat längstens eine halbe Stunde nach Nutzung zu erfolgen)
f) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Rückstellung zu reinigen - im Fall einer erheblichen über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschmutzung ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten in Rechnung zu stellen (vgl. Pkt. 8).

5. Haftungsbeschränkung

Der Mieter haftet für sämtliche Aufwendungen, die dem Vermieter für Reparaturen, Wertverlust oder Ersatz anlässlich von Schäden am oder Verlust des Fahrzeugs oder Teilen davon entstehen.
Die Haftung des Mieters ist hinsichtlich eines von der Kaskoversicherung gedeckten Schadensfalles auf eine Selbstbehaltshöhe von € 400,- beschränkt.
a) Die Haftungsbeschränkung tritt jedoch außer Kraft, wenn der Mieter gegen die Bestimmungen dieses Vertrages (im speziellen Punkt 1, 3, 6, und 7) verstößt, grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Weiters sind Schäden, die durch eine Missachtung von Durchfahrtshöhen und/oder –breiten (z.B. Unterführungen, Garagen, etc.) hervorgerufen werden, nicht gedeckt.
b) Darüber hinaus sind stets von jeglicher Haftungsbeschränkung ausgenommen: Schäden aus Unfällen mit Fahrerflucht des Mieters, durch Nutzung in einem fahruntüchtigen Zustand, sowie die unter PKt. 8. angeführten sonstigen Gebühren.

6. Versicherungsschutz und Verhalten bei Verkehrsunfällen oder Pannen

Der Mieter ist von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung gedeckt. Schäden, welche nicht von der Haftpflicht- und Kaskoversicherung gedeckt sind, gehen zu Lasten des Mieters.
a) Der Mieter erklärt sich bereit, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar nach einem Verkehrsunfall zu beachten sind, wahrzunehmen, insbesondere
aa) Namen und Anschrift der Beteiligten/ Zeugen festhält, sowie erforderliche Hilfe leistet
bb) keine Schuld eingesteht, keine Haftung anerkennt und keine Zahlung leistet
cc) das Fahrzeug nicht ohne angemessene Sicherheitsvorkehrungen zurücklässt und alles zur Schadensminderung unternimmt
dd) sofort die Polizei oder nächste Sicherheitsdienststelle verständigt, insbesondere wenn Personen verletzt sind oder bei Sachschäden der Unfallgegner nicht sofort mit Namen und Anschrift festgestellt werden kann. Sofern der Mieter bei einem Unfall keine Polizeiaufnahme veranlasst oder den beiliegenden Unfallbericht unvollständig ausfüllt, haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden.
b) Der Mieter entbindet hiermit den Vermieter, soweit gesetzlich zulässig, von jeder Haftung für Schäden und Verluste an Gegenständen, die vom Mieter oder jemand anderen vor oder während der Mietdauer oder nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind. Der Mieter wird den Vermieter von allen Kosten und Ansprüchen freistellen, die aus solchen Verlusten oder Schäden gegen den Vermieter geltend gemacht werden.
c) Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind die Türen und Fenster stets versperrt zu halten. Überhaupt hat der Mieter alle Vorkehrungen zu treffen, damit das Fahrzeug von unbefugten Personen nicht in Betrieb genommen werden kann.
Unfälle, Beschädigung von fremden, unbekannten oder öffentlichen Eigentum, Diebstahl, unbefugter Gebrauch, Park-, Vandalismus- oder Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
d) Im Fall einer Panne ist die Renault Unfallassistance unter Tel. 0800 203 123 zu kontaktieren.

7. Fahrten ins Ausland, Nutzungsbeschränkungen

Eine Fahrt in das Ausland ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen ziehen vollen Schadenersatz für alle direkten oder indirekten Schäden bis zum vollen Wert des Mietfahrzeuges nach sich. Insbesondere erlischt bei unerlaubten Grenzübertritten die Berechtigung zur Weiterverwendung des Fahrzeuges. Bei Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter in voller Höhe des Fahrzeugwertes.
Die Teilnahme an Sportveranstaltungen oder die Durchführung von Fahrschulübungen ist nicht gestattet.

8. Sonstige Gebühren

Folgende Gebühren kommen gegebenenfalls zur Anwendung:
- Nichtabholen eines reservierten Fahrzeuges bis zu € 25,-
- Schlüsselverlust bis zu € 300,-
- Verlust des Zulassungsscheines oder des Kennzeichens bis zu € 100,-
- Abschleppkosten in der angefallenen Höhe
- Verwaltungsstrafen in der angefallenen Höhe
- Nichteinhalten des Rauchverbotes im Fahrzeug € 50,-
- Sonderreinigung bis zu € 100,-
- Nicht durchgeführte Wiederaufladung nach Fahrzeugrückgabe € 50,-

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand Zell am Ziller bzw. Innsbruck.